Hallo lieber Personalrat!
Viele Arbeitgeber bieten ihren Angestellten im Moment Dienstrad-Leasing an. Davon haben sie vielleicht auch schon mal etwas gehört.
Dies würde zum einen die KV als Arbeitgeber attraktiver machen und steigert zum anderen die Gesundheit der teilnehmenden Kollegen. Soweit mir hierzu Informationen bekannt sind, gibt es für den Arbeitgeber keine Nachteile. Für die Angestellten ergeben sich neben den günstigeren Leasingraten durch die Gehaltsumwandlung zusätzlich steuerliche Vorteile.
Ich kann mir vorstellen, dass dies für einen großen Teil der Kollegen, die im näheren Umfeld von Bad Segeberg wohnen, sehr interessant ist.
Schöne Grüße
XXX
Wir haben dies auch schon vor langer Zeit mit der Personalabteilung besprochen und mussten lernen, dass eine Gehaltsumwandlung im TV-L eines gesonderten Tarifvertrages bedarf. Nun wurde bei der letzten Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 09. Dezember 2023 entsprechender Passus aufgenommen:
V. Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing
1. Es wird folgender § 19b TV-L zur Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing vereinbart:
§ 19b
Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing
(1) Beschäftigte haben Anspruch darauf, dass künftige monatliche Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für das Leasing eines Fahrrades verwendet werden, wenn und soweit
– die Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing auch Beamtinnen und Beamten des jeweiligen Landes angeboten wird und
– der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing auch den Tarifbeschäftigten anbietet.
Bietet der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing einer oder einem Beschäftigten an, muss er die Entgeltumwandlung allen Beschäftigten anbieten.
(2) Von der Entgeltumwandlung ausgenommen sind
a) Beschäftigte, die zu Beginn der Entgeltumwandlung
– in der Probezeit sind,
– in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen,
– in einem Arbeitsverhältnis stehen, das weniger als die zu vereinbarende Leasingdauer andauert, sowie
b) Beschäftigte, deren Bezüge von einer Abtretung, Aufrechnung oder Pfändung betroffen sind, oder die Schuldnerin oder Schuldner in einem laufenden Insolvenzverfahren sind; dies gilt solange die jeweiligen Gläubiger aus den Bezügen pfändbare Beträge verlangen können, ungeachtet dessen, ob und in welcher Höhe sie dieses Recht tatsächlich wahrnehmen.
(3) Leasingnehmer ist der Arbeitgeber. Er überlässt der/dem Beschäftigten das Fahrrad zur dienstlichen und privaten Nutzung. Die monatliche Entgeltumwandlung muss während der gesamten Dauer des Leasingvertrages, die längstens 36 Monate betragen darf, der monatlichen Leasingrate entsprechen.
(4) Die Entgeltumwandlung ist nur zulässig für das Leasing von Fahrädern im Sinne von § 63a Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung. Aus dem Angebot des Leasinggebers kann der/die Beschäftigte ein Fahrrad auswählen, das einschließlich etwaiger Zusatzleistungen (zum Beispiel Versicherungen) und verbundenem Zubehör einen Höchstbetrag von 7.000 Euro nicht über- und einen Mindestbetrag von 750 Euro nicht unterschreitet. Als Preis für das Fahrrad selbst ist dabei die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Jeder Beschäftigten und jedem Beschäftigten kann jeweils nur ein Fahrrad überlassen werden.
(5) Die umgewandelten Entgeltbestandteile sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(6) Die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte der Betriebs- oder Personalräte bleiben unberührt.
Der Personalrat wird sich dafür einsetzen, dass den Beschäftigten ein solches Angebot unterbreitet wird. Wir sehen dies im Zuge der Attraktivität eines Arbeitgebers, als einen Schritt von mehreren Möglichkeiten an.
Viele Grüße
Ihr Personalrat
